Satzung des SSV-Altenberg e.V.
Fassung vom 04.02.2016§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Sächsischer Sportverein Altenberg e.V. (SSV Altenberg e.V.)
- Er hat seinen Sitz in Altenberg und ist im Vereinsregister Dresden mit der Nummer: VR 40416 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist der Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.
- Der Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2016 ist ein Rumpfgeschäftsjahr und dient dem Übergang zur Regelung nach § 1.3.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Vereinszweck ist die Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. Rassismus und Doping sind verboten.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die Pflege einer bestimmtem Sportart betreiben. Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter.
§ 3 Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und sich an der Aussprache zu beteiligen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Bei Aufnahmeanträgen von Jugendlichen im Alter bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses beider Elternteile, bzw. gesetzlichen Vertretern. Die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter haben die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Jedes Neumitglied des Vereins muss die Satzung durch eine rechtsverbindliche Unterschrift auf dem Antragsformular anerkennen, bei beschränkt Geschäftstätigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres mit einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines ordentlichen Mietgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimalige schriftliche Mahnung im Rückstand ist. - Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt- zugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, die Fälligkeit und die Zahlungsweise wird in der Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung. Bei Abbuchung des Mitgliedsbeitrages führt der Verein das Lastschriftenverfahren durch, was spätestens zum 1.1.2014 in das SEPA-Verfahren überführt wird.
- Die Abteilungen des Vereins können zur Deckung ihrer Mehrkosten (sportartspezifische Kosten) von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag (Abteilungsumlage) erheben. Diese werden auf den Abteilungsversammlungen beschlossen, durch den Vorstand genehmigt und in der Vereinsbeitragsordnung erfasst.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 6 Ordnungen
Zur Regelung der vereinsinternen Abläufe kann der Verein Vereinsordnungen erlassen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Zuständig für Erlass, Änderung und Aufhebung der Beitragsordnung ist die Mitgliederversammlung; für alle übrigen Vereinsordnungen der Vorstand auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes.§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ( hier Vorstand)
- der erweiterte Vorstand ( hier erweiteter Vorstand)
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- Beschluss über Jahresabschluss
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im II. Quartal, des Geschäftsjahres statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand (§26 BGB) durch nachweisbare schriftliche (auch per E-Mail möglich) Einladungen mit einer Frist von 6 Wochen und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Bei schriftlicher Einladung und Absendung per E-Mail beginnt die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens/der E-Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben bzw. die E-Mail gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden offen mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder. Nichtanwesende Mitglieder müssen ihre Zustimmung dem Vorstand schriftlich geben.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dieses ist für jedes Mit- glied beim Vorstand einsehbar.
§ 9 Vorstand
- Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus dem Präsidenten und 2 Vizepräsidenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten allein oder beiden Vizepräsidenten gemeinsam vertreten. - Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Vorstand
- Jugendleiter
- alle Abteilungsleiter - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder können für eine freiwerdende Position einen geeigneten Kandidaten kooptieren. Dieser ist nicht vertretungsberechtigt und muss zur nächsten Wahl bestätigt werden. Der Vorstand des § 26 BGB muss nach dem Ausscheiden eines Amtsinhabers mit mind. 2 Positionen besetzt sein. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten oder Vizepräsidenten einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten nach erneuter Beratung der Beschlussvorlage.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderem Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Erstellung eines Haushaltsplanes auf Grundlage der Abteilungshaushaltspläne und des Geschäftsstellenplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Erstellung des Jahresabschlusses, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern, Genehmigung der Abteilungsumlagen sowie Abteilungshaushaltsplänen. - Der erweitete Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Vorstandssitzung mit Angabe des Grundes und notwendiger Beratungsunterlagen zeitnah , mindestens jedoch in einer Frist von 3 Wochen, fordern.
Der erweiterte Vorstand ist entsprechend der Aufgaben lt. § 9.6. vorschlagsberechtigt für den Vorstand. Der Vorstand beruft mindestens halbjährlich den erweiterten Vorstand zur Beratung ein.
§ 10 Vergütung für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- . Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Im Übrigen haben die Organämter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 11 Datenschutz
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten wie z.B.: seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV- System / in den EDV-Systemen des Präsidenten und der einzelne Vizepräsidenten und/oder der Geschäftsstelle gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
- Als Mitglied des Landessportbundes Sachsen, Fachverbände der im Verein betriebenen Sportarten und des KSB Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter, Geschlecht und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
- Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten auf seiner Internetseite und/oder in der Vereinszeitschrift sowie der regionalen und überregionalen Presse und anderer Rundfunk- und Fernsehmedien bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereines und/oder in der Vereinszeitschrift mit Ausnahme von Ergebnissen. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
Nur Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus. - Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitglieder- verzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassen- verwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 12 Sportjugend
Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbständig und arbeitet nach einer eigenen Jugendordnung. Der Jugendleiter wird von den Jugendvertretern gewählt und ist Mitglied im erweiterten Vorstand des Vereins.§ 13 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren, die nicht dem Vorstand oder erweiterten Vorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstige Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
- Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.
- Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.